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§ 4 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 04.03.2015; FNA: 7847-39-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.03.2015; FNA: 7847-39-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle
(1) Landwirtschaftliche Parzelle ist ein Schlag.
(2) Abweichend von Absatz 1 bilden Schläge,
- 1.
- die aus im Umweltinteresse genutzten Ackerflächen im Sinne des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bestehen, zusammen mit einem angrenzenden Ackerschlag desselben Betriebsinhabers,
- 2.
- die aus im Umweltinteresse genutzten Dauergrünlandflächen im Sinne des § 28 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bestehen, zusammen mit einem angrenzenden Ackerschlag desselben Betriebsinhabers
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes durch Rechtsverordnung bestimmen, dass zusammenhängende
- 1.
- landwirtschaftliche Flächen,
- 2.
- nichtlandwirtschaftliche Flächen, auf die Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden ist,
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung V. v. 12. Dezember 2017 BGBl. I S. 3938 m.W.v. 23. Dezember 2017
Frühere Fassungen von § 4 InVeKoSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.12.2017 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung vom 12.12.2017 BGBl. I S. 3938 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 InVeKoSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InVeKoSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 InVeKoSV Flächenbezogene Angaben (vom 23.12.2017)
... bezeichnen und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzugeben. (3) Im Falle des § 4 Absatz 2 ist jeder Schlag getrennt mit dem entsprechenden Nutzungscode anzugeben. (4) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3938
Artikel 3 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 2 Nummer 1 und in § 10 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „des § 27 Absatz 2," ...
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