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§ 5 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)

§ 5 Muster, Vordrucke und Formulare



Soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.

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