Tools:
Update via:
§ 9 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 04.03.2015; FNA: 7847-39-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
Geltung ab 04.03.2015; FNA: 7847-39-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
§ 9 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung V. v. 23. März 2018 BAnz AT 29.03.2018 V1 m.W.v. 30. März 2018
Frühere Fassungen von § 9 InVeKoSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 30.03.2018 | Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung vom 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1 |
aktuell vorher | 28.10.2016 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2387 |
aktuell vorher | 17.03.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 08.03.2016 BGBl. I S. 452 |
aktuell | vor 17.03.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 InVeKoSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InVeKoSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
Artikel 2 3. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... 2017 (BGBl. I S. 3938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird aufgehoben. 2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: ... k, l oder m" ersetzt. 5. In § 21 Absatz 8 werden die Wörter „und § 9 gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt. 6. § 23 wird wie folgt ...
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2387
Artikel 2 DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... die Wörter „oder zu bestätigen" eingefügt. 2. In § 9 Absatz 1a Satz 2 wird das Wort „vorlegen." durch die Wörter „vorlegen, ... Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 schriftlich mitzuteilen oder die Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz ... nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 schriftlich mitzuteilen oder die Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 schriftlich abzugeben; § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. ... mitzuteilen oder die Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 schriftlich abzugeben; § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3a) Im Falle einer Angabe nach § 9 ... 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3a) Im Falle einer Angabe nach § 9 Absatz 1 Satz 1 hat der Übernehmer nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 6 zu belegen, ... einer Angabe nach § 9 Absatz 1 Satz 1 hat der Übernehmer nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 6 zu belegen, dass er als aktiver Betriebsinhaber gilt. § 9 Absatz 1a Satz 2 bis ... des § 9 Absatz 2 bis 6 zu belegen, dass er als aktiver Betriebsinhaber gilt. § 9 Absatz 1a Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Hat der Übernehmer eine Erklärung nach § ... Absatz 1a Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Hat der Übernehmer eine Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 abgegeben, hat er zusätzlich Angaben nach § 9 Absatz 7 zu machen. Soweit ... Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 abgegeben, hat er zusätzlich Angaben nach § 9 Absatz 7 zu machen. Soweit zum Nachweis der Eigenschaft eines aktiven Betriebsinhabers Angaben ... zum Zeitpunkt der Übertragung der Zahlungsansprüche anzugeben und im Falle des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Zeitraum der vier Kalendermonate vor dem Zeitpunkt von deren ...
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... Name und Anschrift der bevollmächtigten Person." 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 1a ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11495/a191221.htm