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§ 10 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 04.03.2015; FNA: 7847-39-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.03.2015; FNA: 7847-39-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 10 Flächenbezogene Angaben
(1) 1In Bezug auf die im Sammelantrag anzugebenden Flächen hat der Betriebsinhaber
- 1.
- alle landwirtschaftlichen Parzellen sowie alle berücksichtigungsfähigen Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 grafisch in das von der Landesstelle zur Verfügung gestellte geografische Beihilfeantragsformular im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 einzuzeichnen oder
- 2.
- die im geografischen Beihilfeantragsformular vorgeschlagenen Flächen nach Prüfung zu bestätigen.
(2) 1Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 hat der Betriebsinhaber getrennt nach ihrer Nutzung unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vorgesehenen Nutzungscodes
- 1.
- für jede landwirtschaftliche Parzelle des Betriebes die Hauptkultur im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres,
- 2.
- sämtliche nichtlandwirtschaftlichen Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Betriebes
- 1.
- Hopfenflächen,
- 2.
- Flächen, die für den Anbau von Hanf genutzt werden,
- 3.
- Tabakflächen,
- 4.
- Dauergrünlandflächen,
- 5.
- nicht unter Nummer 4 erfasste Flächen, die für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden,
- 6.
- landwirtschaftliche Flächen, die nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden und die nicht als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen werden,
- 7.
- Flächen, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt wird,
- 8.
- Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
(3) Im Falle des § 4 Absatz 2 ist jeder Schlag getrennt mit dem entsprechenden Nutzungscode anzugeben.
(4) 1Im Falle der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt wird, auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung begonnen oder stattgefunden hat, hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag
- 1.
- die Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und
- 2.
- den Beginn und das Ende der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit
- 1.
- von landwirtschaftlichen Flächen für Wintersport,
- 2.
- von Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz
- 1.
- auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen - ausgenommen Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden - außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat und Ernte gelagert werden,
- 2.
- auf allen anderen landwirtschaftlichen Flächen - einschließlich Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden -
- a)
- außerhalb der Vegetationsperiode oder
- b)
- innerhalb der Vegetationsperiode nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage oder insgesamt an nicht mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung V. v. 12. Dezember 2017 BGBl. I S. 3938 m.W.v. 23. Dezember 2017
Frühere Fassungen von § 10 InVeKoSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.12.2017 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung vom 12.12.2017 BGBl. I S. 3938 |
aktuell vorher | 13.07.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung vom 07.07.2017 BGBl. I S. 2297 |
aktuell vorher | 05.05.2017 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung vom 27.04.2017 BGBl. I S. 989 |
aktuell vorher | 04.03.2015 (27.10.2016) | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2387 |
aktuell vorher | 17.03.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 08.03.2016 BGBl. I S. 452 |
aktuell | vor 17.03.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 InVeKoSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InVeKoSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 InVeKoSV Meldung über Hopfenflächen
... im Hopfensektor vor dem in § 26 Absatz 2 genannten Termin die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 13 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und ...
§ 32 InVeKoSV Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen (vom 13.07.2017)
... der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor die im Sammelantrag nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 13 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 8 Absatz ... genannten Aufgabe hinsichtlich der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor die im Sammelantrag nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erhobenen ...
§ 35 InVeKoSV Übergangsvorschrift (vom 30.03.2018)
... vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) aufgehoben worden ist, weiter anzuwenden. (2) § 10 Absatz 1 ist für die Antragsjahre 2016 und 2017 mit folgender Maßgabe anzuwenden: ... erforderlich ist, durch Rechtsverordnung für die Jahre 2016 und 2017 abweichend von § 10 Absatz 1 Regelungen über andere zulässige Formen der Angaben über die in § 10 Absatz 1 ... § 10 Absatz 1 Regelungen über andere zulässige Formen der Angaben über die in § 10 Absatz 1 bezeichneten Flächen erlassen. (5) Die Landesregierungen können zur ...
Zitat in folgenden Normen
ESVG-Datenübermittlungsverordnung (ESVGDüV)
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 76
§ 9 ESVGDüV Übermittlung von nach der InVeKoS-Verordnung erhobenen und gespeicherten Daten
... Behörden haben folgende der erhobenen und gespeicherten Daten nach den §§ 8, 10 und 16 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 ...
GAP-Ausnahmen-Verordnung (GAPAusnV)
V. v. 14.12.2022 BGBl. I S. 2366; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
§ 3 GAPAusnV Zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit von produktiven Flächen (vom 01.01.2023)
... Antragsjahr 2021 als auch in einem Sammelantrag für das Antragsjahr 2022 1. nach § 10 Absatz 2 Nummer 6 der InVeKoS-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Stellens des jeweiligen Antrages maßgeblichen Fassung als nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
Artikel 2 3. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird aufgehoben. 2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Zusätzliche Angaben ...
Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2297
Artikel 1 1. InVeKoSVÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014" ersetzt. 2. Dem § 10 Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt: „Soweit eine Fläche, die für den ...
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2387
Artikel 2 DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... 9 Nummer 2 verbunden ist." ersetzt. 3. Dem § 10 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Ausgenommen von der Pflicht zur ... Zeitpunkt von deren Übertragung. Flächenbezogene Angaben sind dabei entsprechend § 10 Absatz 1 zu machen." 7. § 30 Absatz 3 wird wie ...
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... das auch über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat." 4. In § 10 Absatz 1 erster Halbsatz wird im einleitenden Satzteil das Wort „Antrag" durch das Wort ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 989
Artikel 2 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 3 wird aufgehoben. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... 35 Absatz 2 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 7 Absatz 3" durch die Angabe „ § 10 Absatz 1 " ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3938
Artikel 3 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 2 Nummer 1 und in § 10 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „des § 27 Absatz 2," gestrichen. 2. In § ...
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