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§ 17 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 04.03.2015; FNA: 7847-39-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.03.2015; FNA: 7847-39-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 17 Betriebsnummer
(1) 1Die Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 Buchstabe a und b genannten Regelungen zu (Betriebsnummer). 2Satz 1 ist entsprechend auf jede natürliche Person im Sinne des § 15 Absatz 2 Nummer 1 anzuwenden.
(2) Die Landesstelle teilt auf Antrag jedem Mitglied einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse zum Zwecke der Identifizierung eine Betriebsnummer für die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c genannte Stützungsregelung zu, sofern das Mitglied Erzeuger ist und nicht bereits über eine Betriebsnummer verfügt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes V. v. 8. März 2016 BGBl. I S. 452 m.W.v. 17. März 2016
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Frühere Fassungen von § 17 InVeKoSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.03.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 08.03.2016 BGBl. I S. 452 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 InVeKoSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InVeKoSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 InVeKoSV Anwendungsbereich
... (2) Auf die in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c bezeichnete Stützungsregelung ist nur § 17 Absatz 2 ...
§ 23 InVeKoSV Übertragung von Zahlungsansprüchen (vom 30.03.2018)
... übernehmen will, ist, soweit er noch nicht über eine Betriebsnummer im Sinne des § 17 verfügt, verpflichtet, sich vor der Übertragung als Betriebsinhaber bei der Landesstelle ...
Zitat in folgenden Normen
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)
V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1974
§ 24d DirektZahlDurchfV Meldepflichten (vom 14.07.2015)
... Bewirtschafter der Fläche mit Name, Anschrift und, soweit bekannt, Betriebsnummer nach § 17 der InVeKoS-Verordnung, 4. soweit der nachfolgende Bewirtschafter nicht oder nicht mit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1
Artikel 1 DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
... Bewirtschafter der Fläche mit Name, Anschrift und, soweit bekannt, Betriebsnummer nach § 17 der InVeKoS-Verordnung, 4. soweit der nachfolgende Bewirtschafter nicht oder nicht mit ...
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... Angaben Namen oder Firma und Anschrift und sofern vorhanden die Betriebsnummer im Sinne des § 17 des verbundenen Unternehmens anzugeben. (1a) Betreibt der Betriebsinhaber oder ein im ... oder Stallmist, bezogen oder verwendet werden." 10. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 ist entsprechend auf jede ...
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