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§ 25 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 04.03.2015; FNA: 7847-39-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.03.2015; FNA: 7847-39-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 25 Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland
(1) Der Betriebsinhaber hat eine Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.
(2) 1In dem Antrag ist anzugeben:
- 1.
- Lage und Größe der Fläche, für die die Genehmigung zur Umwandlung beantragt wird,
- 1a.
- die beabsichtigte Nutzung der Fläche, für die die Genehmigung zur Umwandlung beantragt wird,
- 2.
- Lage und Größe der Fläche, die als Dauergrünland angelegt wird, soweit dies Voraussetzung für eine Genehmigung ist,
- 3.
- soweit der Antragsteller nicht Eigentümer der Fläche im Sinne der Nummer 2 ist, der Eigentümer dieser Fläche,
- 4.
- soweit die Fläche im Sinne der Nummer 2 nicht zum Betrieb des Antragstellers gehört, der Betriebsinhaber, zu dessen Betrieb die Fläche gehört und die für die Feststellung nach § 20 Absatz 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung erforderlichen Angaben,
- 5.
- gegebenenfalls die Gründe, auf Grund deren die Genehmigung ohne Anlegung einer anderen Fläche als Dauergrünland beantragt wird.
(3) Ohne weitere Nachweise des Betriebsinhabers berücksichtigt die Landesstelle eine Fläche, die
- 1.
- erstmals in einem Antrag auf Direktzahlungen für das Jahr 2015 oder ein darauffolgendes Jahr von einem Betriebsinhaber als als Dauergrünland genutzte Fläche angemeldet wurde und
- 2.
- von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlungen für das Jahr 2014 als andere landwirtschaftliche Fläche als Dauergrünland angemeldet wurde und dies von der Landesstelle im Rahmen der Kontrolle für das Antragsjahr 2014 nicht beanstandet wurde,
(4) Soweit die Landesstellen für die Zustimmung nach § 20 Absatz 1 oder die Bereitschaftserklärung nach § 20 Absatz 2 oder die Erklärung nach § 20 Absatz 4 Satz 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung V. v. 23. März 2018 BAnz AT 29.03.2018 V1 m.W.v. 30. März 2018
Frühere Fassungen von § 25 InVeKoSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.03.2018 | Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung vom 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1 |
aktuell vorher | 05.05.2017 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung vom 27.04.2017 BGBl. I S. 989 |
aktuell | vor 05.05.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 InVeKoSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InVeKoSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)
V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1974
§ 24 DirektZahlDurchfV Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil (vom 30.03.2018)
... Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, die §§ 20, 21, 21a, 22 dieser Verordnung und § 25 der InVeKoS-Verordnung gelten entsprechend. Abweichend von Satz 1 wird in den in § 16 Absatz 3 Satz 4 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
Artikel 2 3. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... 1307/2013 schriftlich mitzuteilen." b) Absatz 3a wird aufgehoben. 7. § 25 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 1a wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1
Artikel 1 DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
... die §§ 20, 21, 21a, 22 dieser Verordnung und § 25 der InVeKoS-Verordnung gelten entsprechend. Abweichend von Satz 1 wird in den in § 16 Absatz ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 989
Artikel 2 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... 3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 4. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ... Antrag eine Kopie der dafür erteilten Genehmigung beizufügen." 5. Nach § 25 werden folgende §§ 25a und 25b eingefügt: „§ 25a Antrag auf ...
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