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§ 26
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§ 26 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 24.02.2015
BGBl. I S. 166
(
Nr. 7
); zuletzt geändert durch
Artikel 2
Abs. 6 G. v. 04.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 04.03.2015; FNA: 7847-39-1
Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
15 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 34 Vorschriften zitiert
Abschnitt 6 Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor
§ 25b
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→
§ 27
§ 26 Antrag
§ 26 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Zahlungen im Sinne des §
1
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor auf Antrag gewährt.
(2) Der Antrag ist schriftlich bis zu dem 30. September eines Jahres für das jeweilige Erntejahr zu stellen.
§ 25b
←
→
§ 27
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Zitierungen von
§ 26 InVeKoSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InVeKoSV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 27 InVeKoSV Meldung über Hopfenflächen
... übermittelt den anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor vor dem in §
26
Absatz 2 genannten Termin die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 13 erhobenen ...
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