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§ 30 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 04.03.2015; FNA: 7847-39-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.03.2015; FNA: 7847-39-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 30 Nachweis- und Meldepflichten des Betriebsinhabers
(1) Der Betriebsinhaber hat von ihm in Kopie vorgelegte Unterlagen im Original vorzuhalten.
(2) Soll die Aufnahme der Nutzung einer Fläche im Sinne des § 5 Absatz 4 oder 5 Satz 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung innerhalb des in § 5 Absatz 5 Satz 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung festgelegten Zeitraums erfolgen, hat der Betriebsinhaber dies der Landesstelle spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen.
(3) 1Der Betriebsinhaber hat der Landesstelle für eine landwirtschaftliche Fläche, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt ist und die während des Kalenderjahres der Antragstellung nach der Antragstellung auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden soll, die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens drei Tage vorher schriftlich zu melden unter Angabe
- 1.
- der Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und
- 2.
- des Beginns und des Endes der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.
- 1.
- von landwirtschaftlichen Flächen für Wintersport,
- 2.
- von Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz
- 1.
- auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen - ausgenommen Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden - außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat und Ernte gelagert werden,
- 2.
- auf allen anderen landwirtschaftlichen Flächen - einschließlich Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden -
- a)
- außerhalb der Vegetationsperiode oder
- b)
- innerhalb der Vegetationsperiode nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage oder insgesamt an nicht mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr
(4) 1Weist der Betriebsinhaber im Sammelantrag für die Zahlung für dem Klima und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i, j oder m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aus, ist er verpflichtet, die amtlichen Saatgutetiketten der auf den jeweiligen Flächen ausgesäten Kulturpflanzenmischungen, Arten oder Pflanzenmischungen aufzubewahren. 2Aufzubewahren sind auch die Rechnungen für das ausgesäte Saatgut. 3Wenn amtliche Saatgutetiketten fehlen, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutnachzuchten, hat der Betriebsinhaber für jede verwendete Kulturpflanzenmischung, Art oder Pflanzenmischung geeignete Nachweise, wie insbesondere Rückstellproben, vorzuhalten.
(5) 1Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der Landesstelle nach Maßgabe des Satzes 2 zu melden. 2Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.
(6) 1Jede mechanische Bodenbearbeitung, die auf umweltsensiblem Dauergrünland durchgeführt werden soll, ist der Landesstelle mindestens drei Tage vor Beginn der Durchführung anzuzeigen. 2In der Anzeige ist die Art der vorgesehenen Maßnahme zu beschreiben. 3Satz 1 gilt nicht für das Walzen, Schleppen und Striegeln des Bodens sowie für die Aussaat oder Düngung mit Schlitzverfahren oder jede vergleichbare Maßnahme der Bodenbearbeitung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung V. v. 23. März 2018 BAnz AT 29.03.2018 V1 m.W.v. 30. März 2018
Frühere Fassungen von § 30 InVeKoSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.03.2018 | Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung vom 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1 |
aktuell vorher | 04.03.2015 (27.10.2016) | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2387 |
aktuell | vor 04.03.2015 (27.10.2016) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 InVeKoSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InVeKoSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 InVeKoSV Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... der Antragsbewilligung aufzubewahren. Für Rückstellproben im Sinne des § 30 Absatz 4 endet die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember des auf das Jahr der ...
§ 35 InVeKoSV Übergangsvorschrift (vom 30.03.2018)
... Absatz 4 nicht anzuwenden ist. (6) Eine ordnungsgemäße Meldung im Sinne des § 30 Absatz 5 , mit der der Betriebsinhaber angezeigt hat, dass er eine in seinem Sammelantrag als Fläche im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
Artikel 2 3. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... b) In Nummer 2 wird das Wort „anderen" gestrichen. 8. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 ... geeignete Nachweise, wie insbesondere Rückstellproben, vorzuhalten." 9. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Anzeige des ...
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2387
Artikel 2 DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... entsprechend § 10 Absatz 1 zu machen." 7. § 30 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil das ...
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... nicht anzuwenden ist. (6) Eine ordnungsgemäße Meldung im Sinne des § 30 Absatz 5, mit der der Betriebsinhaber angezeigt hat, dass er eine in seinem Sammelantrag als ...
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