Tools:
Update via:
§ 31 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 04.03.2015; FNA: 7847-39-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
Geltung ab 04.03.2015; FNA: 7847-39-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
§ 31 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) 1Zum Zwecke der Überwachung haben
- 1.
- der Betriebsinhaber,
- 2.
- im Falle von Zahlungen nach Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auch die anerkannte Erzeugerorganisation im Hopfensektor
(2) 1Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der Antragsteller die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle für die Gewährung der Zahlungen erheblichen sonstigen Belege und die nach dieser Verordnung und den in § 1 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstigen Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren. 2Für Rückstellproben im Sinne des § 30 Absatz 4 endet die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember des auf das Jahr der Antragstellung folgenden Jahres. 3Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.
(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch für den Rechtsnachfolger.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11495/a191243.htm