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Änderung § 7 InVeKoSV vom 29.05.2021
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§ 7 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2021 geltenden Fassung | § 7 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.05.2021 BAnz AT 28.05.2021 V2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Form und Frist | |
(1) 1 Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Direktzahlungen werden auf Antrag gewährt. 2 Der Antrag ist als Sammelantrag nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu stellen und der Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln. (2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen. (3) (aufgehoben) (4) Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorabprüfungen sich auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beziehen. (5) Die Landesstellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (6) Änderungen des Sammelantrags nach Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind der zuständigen Behörde schriftlich bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, mitzuteilen. |
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