Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 InVeKoSV vom 17.03.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. InVeKoSVÄndV am 17. März 2016 und Änderungshistorie der InVeKoSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung
§ 7 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.05.2021 BAnz AT 28.05.2021 V2
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Form und Frist


(1) 1 Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Direktzahlungen werden auf Antrag gewährt. 2 Der Antrag ist als Sammelantrag nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu stellen und der Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln.

(2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Landwirtschaftliche Parzellen sind nach Lage und Größe in Hektar mit mindestens zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben. 2 Satz 1 gilt für Landschaftselemente im Sinne des § 19 sowie für im Umweltinteresse genutzte Flächen nach § 27 Absatz 2, § 28 oder § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung mit der Maßgabe, dass deren Größe mit vier Dezimalstellen anzugeben ist. 3 Der Betriebsinhaber hat den Vordruck mit kartographischen Unterlagen, den die Landesstelle ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu berichtigen, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind.

(4) Unbeschadet der nach den in § 1
Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten festgelegten Vorgaben können die zuständigen Landesstellen die Antragstellung über ein geografisches Beihilfeantragsformular im Sinne des Artikels 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 verlangen.

(Text neue Fassung)

(3) (aufgehoben)

(4) Artikel 11
Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorabprüfungen sich auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beziehen.

(5) Die Landesstellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.

vorherige Änderung

 


(6) Änderungen des Sammelantrags nach Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind der zuständigen Behörde schriftlich bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, mitzuteilen.

 

Anzeige