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Änderung § 21 InVeKoSV vom 28.10.2016
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§ 21 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung | § 21 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 30.03.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Antrag auf Zuweisung der Zahlungsansprüche | |
(1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die Basisprämie ist 1. bis zum 15. Mai 2015 oder, 2. soweit ein Antrag in einem späteren Jahr gestellt werden kann, bis zum 15. Mai des jeweiligen Jahres nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. (2) 1 Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist gemeinsam mit dem Sammelantrag zu stellen. 2 Die Beihilfefähigkeit der Fläche ist auch bei der Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve mittels Geltendmachung der Fläche als beihilfefähige Fläche für die Basisprämie im Sammelantrag in dem betreffenden Jahr nachzuweisen. (3) In dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen hat der Betriebsinhaber unter Beifügen geeigneter Nachweise anzugeben, auf welche Grundlage er seinen Anspruch stützt. (4) Für den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an einen Junglandwirt gilt zusätzlich § 15 entsprechend. (5) In dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an einen Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, hat dieser zusätzlich zu erklären, dass die jeweils einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 30 Absatz 11 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen. (6) 1 Sollen Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in anderen Fällen als denen des § 22 bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen berücksichtigt werden, ist dies unter Beifügen geeigneter Nachweise in dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen anzugeben. 2 Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist bis zum 15. Mai des Jahres, in dem wegen des Fortfalls der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände erstmals die Gewährung der Basisprämie in Betracht kommt, zu beantragen. (7) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen in einem Fall des § 16 Absatz 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung kommt des Weiteren nur für Flächen in Betracht, die der Betriebsinhaber der Landesstelle bis zum 15. Mai 2015 unter Bezug auf die genannte Vorschrift unter Angabe der Belegenheit und Größe gemeinsam mit dem Sammelantrag schriftlich mitteilt. | |
(Text alte Fassung) (8) § 7 Absatz 5 und § 9 gelten entsprechend. (9) 1 Für die Überprüfung, ob ein Betriebsinhaber, der das Anrecht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen nach Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 überträgt, nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Jahr 2015 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag dieses Betriebsinhabers für das Jahr 2015 zugrunde gelegt. 2 Soweit er für das Jahr 2015 keinen Sammelantrag stellt, hat er bis zum 15. Mai 2015 Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie die Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 der Landesstelle schriftlich mitzuteilen und, wenn der Fall des § 9 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 6 den Nachweis zu erbringen, dass er im Jahr 2015 als aktiver Betriebsinhaber gilt. 3 In der Mitteilung sind der oder die Betriebsinhaber zu nennen, auf den oder die das Anrecht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen übertragen wurde. 4 Ist die Übergabe des verkauften oder verpachteten Betriebs oder Teils davon im Jahr 2015 erfolgt, ist, soweit in der Meldung Angaben über die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche erforderlich sind, die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche des Betriebsinhabers im Jahr 2015 vor der Übergabe und im Fall des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Zeitraum der vier Kalendermonate vor der Übergabe zugrunde zu legen. 5 Flächenbezogene Angaben sind dabei entsprechend § 10 Absatz 1 zu machen. | (Text neue Fassung) (8) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend. |
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