Tools:
Update via:
Änderung § 7 InVeKoSV vom 17.03.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 InVeKoSV, alle Änderungen durch Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV am 17. März 2016 und Änderungshistorie der InVeKoSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung | § 7 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Form und Frist | |
(1) 1 Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Direktzahlungen werden auf Antrag gewährt. 2 Der Antrag ist als Sammelantrag nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu stellen und der Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln. (2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Landwirtschaftliche Parzellen sind nach Lage und Größe in Hektar mit mindestens zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben. 2 Satz 1 gilt für Landschaftselemente im Sinne des § 19 sowie für im Umweltinteresse genutzte Flächen nach § 27 Absatz 2, § 28 oder § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung mit der Maßgabe, dass deren Größe mit vier Dezimalstellen anzugeben ist. 3 Der Betriebsinhaber hat den Vordruck mit kartographischen Unterlagen, den die Landesstelle ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu berichtigen, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind. (4) Unbeschadet der nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten festgelegten Vorgaben können die zuständigen Landesstellen die Antragstellung über ein geografisches Beihilfeantragsformular im Sinne des Artikels 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 verlangen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Landwirtschaftliche Parzellen sowie alle berücksichtigungsfähigen Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind durch den Antragsteller grafisch in das von der Landesstelle zur Verfügung gestellte geografische Beihilfeantragsformular im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 einzuzeichnen oder es sind die im geografischen Beihilfeantragsformular vorgeschlagenen Flächen nach Prüfung durch den Antragsteller zu bestätigen. 2 Gleiches gilt für Landschaftselemente im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 sowie für im Umweltinteresse genutzte Flächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung. 3 Auf Terrassen und Einzelbäume ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich deren Länge oder Standort einzuzeichnen ist. (4) Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorabprüfungen sich auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beziehen. |
(5) Die Landesstellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11495/al53765-0.htm