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Änderung § 8 InVeKoSV vom 17.03.2016
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§ 8 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung | § 8 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Betriebsbezogene Angaben | |
(1) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen Betrieb im Antrag anzugeben: 1. Name oder Firma einschließlich Rechtsform, 2. Geburtsdatum, soweit es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handelt, 3. Gründungsdatum bei anderen Antragstellern als natürlichen Personen, 4. Anschrift, 5. Betriebsnummer, 6. Bankverbindung des Betriebsinhabers, 7. das zuständige Finanzamt, | |
(Text alte Fassung) 8. im Falle mehrerer Betriebsteile Name, Anschrift und die nach der Viehverkehrsverordnung vorgesehenen Registriernummern dieser Betriebsteile. | (Text neue Fassung) 8. im Falle mehrerer Betriebsteile Name, Anschrift und die nach der Viehverkehrsordnung vorgesehenen Registriernummern dieser Betriebsteile, 9. im Falle einer Bevollmächtigung Name und Anschrift der bevollmächtigten Person. |
(2) Zusätzlich kann der Betriebsinhaber in seinem Antrag freiwillig Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Adresse angeben. |
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