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Änderung § 7 InVeKoSV vom 05.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 InVeKoSV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV am 5. Mai 2017 und Änderungshistorie der InVeKoSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.05.2017 geltenden Fassung | § 7 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 05.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 989 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Form und Frist | |
(1) 1 Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Direktzahlungen werden auf Antrag gewährt. 2 Der Antrag ist als Sammelantrag nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu stellen und der Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln. (2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Landwirtschaftliche Parzellen sowie alle berücksichtigungsfähigen Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind durch den Antragsteller grafisch in das von der Landesstelle zur Verfügung gestellte geografische Beihilfeantragsformular im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 einzuzeichnen oder es sind die im geografischen Beihilfeantragsformular vorgeschlagenen Flächen nach Prüfung durch den Antragsteller zu bestätigen. 2 Gleiches gilt für Landschaftselemente im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 sowie für im Umweltinteresse genutzte Flächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung. 3 Auf Terrassen und Einzelbäume ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich deren Länge oder Standort einzuzeichnen oder zu bestätigen ist. | (Text neue Fassung) (3) (aufgehoben) |
(4) Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorabprüfungen sich auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beziehen. (5) Die Landesstellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist. |
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