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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (AnlVuPFKapAVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Anlageverordnung
Die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „§ 54 Abs. 1 bis 3 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 200 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe b wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:
- „c)
- die aus liquiden Abrechnungsforderungen des Erstversicherers gegenüber einem Rückversicherer, abzüglich etwaiger Abrechnungsverbindlichkeiten aus Prämienforderungen des Rück- gegen den Erstversicherer, bestehen;".
- bb)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Darlehen
- a)
- an die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
- b)
- an einen anderen Staat des EWR oder einen Vollmitgliedstaat der OECD,
- c)
- an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften eines anderen Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD,
- d)
- an eine internationale Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied angehört,
- e)
- für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter Buchstabe a, b oder d genannten Stellen, ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der Nummer 18 Buchstabe b, ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut im Sinne der Nummer 18 Buchstabe c, eine multilaterale Entwicklungsbank im Sinne der Nummer 18 Buchstabe d die volle Gewährleistung übernommen oder ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3) oder des Artikels 4 der Richtlinie 2002/83/EG (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1) oder ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2005/68/EG (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1) das Ausfallrisiko versichert hat,
- f)
- an Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, soweit eine unter Buchstabe a, b oder d genannte Stelle für diese Abwicklungsanstalt die Verlustausgleichspflicht gemäß § 8a Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 1a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes übernommen hat;".
- cc)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Darlehen
- a)
- an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern aufgrund der bisherigen und der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen und die Darlehen ausreichend
- aa)
- durch erstrangige Grundpfandrechte,
- bb)
- durch verpfändete oder zur Sicherung übertragene Forderungen oder zum Handel zugelassene oder an einem anderen organisierten Markt nach § 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassene oder in diesen einbezogene Wertpapiere oder
- cc)
- in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine Verpflichtungserklärung des Darlehensnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen (Negativerklärung) kann eine Sicherung des Darlehens nur ersetzen, wenn und solange der Darlehensnehmer bereits aufgrund seines Status die Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens bietet;
- b)
- an Unternehmen im Sinne von Nummer 14 Buchstabe a, an denen das Versicherungsunternehmen als Gesellschafter beteiligt ist (Gesellschafter-Darlehen), wenn die Darlehen die Erfordernisse des § 240 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen;
- c)
- an andere Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern diese Darlehen ausreichend dinglich oder schuldrechtlich gesichert sind;".
- dd)
- Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
- „13.
- Beteiligungen in Form von
- a)
- anderen voll eingezahlten Aktien, Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditanteilen und Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des Handelsgesetzbuchs, wenn das Unternehmen über ein Geschäftsmodell verfügt und unternehmerische Risiken eingeht und
- aa)
- seinen Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD hat,
- bb)
- dem Versicherungsunternehmen den letzten Jahresabschluss zur Verfügung stellt, der in entsprechender Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft ist, und
- cc)
- sich verpflichtet, auch künftig zu jedem Bilanzstichtag einen derartigen Jahresabschluss vorzulegen;
- b)
- Anteilen und Aktien an inländischen geschlossenen Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- aa)
- die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach § 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs, eigenkapitalähnliche Instrumente sowie andere Instrumente der Unternehmensfinanzierung investieren und
- bb)
- die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt oder nach § 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs registriert ist, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis oder eine Registrierung verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder der Registrierung nach § 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist,
- ee)
- Nummer 14 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- Anteilen und Aktien an inländischen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Anteilen und Aktien an inländischen geschlossenen Publikums-AIF im Sinne des § 1 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- aa)
- die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach § 231 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 sowie § 235 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs investieren und
- bb)
- die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist,
- ff)
- Die Nummern 15 bis 17 werden wie folgt gefasst:
- „15.
- Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen Publikumsinvestmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs (OGAW) sowie Anteilen und Aktien an vergleichbaren EU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, sofern diese von einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR verwaltet werden;
- 16.
- Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- a)
- die die Anforderungen nach § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen und nicht von Nummer 14 Buchstabe c erfasst werden und
- b)
- die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist,
- 17.
- Anteilen und Aktien an inländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- a)
- die nicht Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind,
- b)
- die nicht von Nummer 13 Buchstabe b, Nummer 14 Buchstabe c, Nummer 15 und 16 erfasst werden und
- c)
- die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist,
- gg)
- Nummer 18 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe b wird die Angabe „2006/48/EG" durch die Wörter „2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe c wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.
- ccc)
- In Buchstabe d werden die Wörter „Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b der unter Buchstabe b genannten Richtlinie" durch die Wörter „Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des Versicherungsunternehmens im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von Unternehmen, an denen das Versicherungsunternehmen nur passiv beteiligt ist, ohne operativ auf das Geschäft Einfluss zu nehmen oder laufende Projektentwicklung zu betreiben,".
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 17, Vermögensgegenstände, die über § 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und nicht den Nummern des Anlagekatalogs des § 2 Absatz 1 zugeordnet werden können, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Hedgefonds- oder Rohstoffrisiken gebunden ist, dürfen jeweils 7,5 Prozent des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;".
- bb)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c dürfen jeweils 5 Prozent des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;".
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Anteilen an Sondervermögen, in Anlageaktien von Investmentaktiengesellschaften und in Anteilen von Investmentgesellschaften, die durch den Einsatz von Derivaten nach § 51 Absatz 2 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Anteilen und Aktien an Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16, die durch den Einsatz von Derivaten nach § 197 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Immobilien, die über Sondervermögen und Investmentgesellschaften gehalten werden" durch die Wörter „Immobilien, die über Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c erfüllen" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf diese Quote und die Quoten nach den Absätzen 2, 3 und 4 sind die Anlagen der zehn größten Aussteller (Schuldner) in einem offenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 anzurechnen." - bb)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Anlagen in Anteilen oder Aktien an einem offenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn das Investmentvermögen in sich ausreichend gestreut ist."
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Unternehmen" die Wörter „sowie Anteile und Aktien an einem geschlossenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 17" eingefügt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Unternehmen" die Wörter „angelegt werden" gestrichen und am Satzende die Wörter „, oder in Anteilen oder Aktien an einem Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c angelegt werden" angefügt.
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:„(2) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, können im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben und Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden.(3) Die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b in der Fassung der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) sind bei neu nach dem 7. März 2015 abzuschließenden Anlagen zu beachten. Bereits unter den vorhergehenden Bestimmungen ordnungsgemäß getätigte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13, die die geänderten Anforderungen nicht erfüllen, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben und Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden."
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AnlVuPFKapAVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnlVuPFKapAVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 3 VAMoG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 4. die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) geändert worden ist; 5. die ...
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