Tools:
Update via:
Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (AnlVuPFKapAVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
Die Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „§ 54 Absatz 1 bis 3 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 200 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.
- bbb)
- Folgender Buchstabe c wird angefügt:
- „c)
- die aus liquiden Abrechnungsforderungen des Pensionsfonds gegenüber einem Rückversicherer, abzüglich etwaiger Abrechnungsverbindlichkeiten aus Prämienforderungen des Rückversicherers gegen den Pensionsfonds, bestehen;".
- bb)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe b werden die Wörter „seine Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften, für die die zuständigen Behörden nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/16/EU (ABl. L 60 vom 10.3.2010, S. 15) geändert worden ist, eine Gewichtung von Null festgelegt haben, der Mitgliedstaat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hierüber unterrichtet und diese die Gewichtung bekannt gemacht hat," gestrichen.
- bbb)
- In Buchstabe c werden das Wort „sonstige" und die Wörter „die nach Artikel 86 Abs. 3 Buchstabe a der unter Buchstabe b genannten Richtlinie wie Forderungen an Zentralstaaten mit einem Risikogewicht von 20 vom Hundert behandelt werden," gestrichen.
- ccc)
- In Buchstabe e wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f angefügt:
- „f)
- an Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, soweit eine unter Buchstabe a, b oder d genannte Stelle für diese Abwicklungsanstalt die Verlustausgleichspflicht gemäß § 8a Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 1a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes übernommen hat;".
- cc)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Darlehen
- a)
- an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern aufgrund der bisherigen und der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen und die Darlehen ausreichend
- aa)
- durch erstrangige Grundpfandrechte,
- bb)
- durch verpfändete oder zur Sicherung übertragene Forderungen oder zum Handel zugelassene oder an einem anderen organisierten Markt nach § 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassene oder in diesen einbezogene Wertpapiere oder
- cc)
- in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine Verpflichtungserklärung des Darlehensnehmers gegenüber dem Pensionsfonds (Negativerklärung) kann eine Sicherung des Darlehens nur ersetzen, wenn und solange der Darlehensnehmer bereits aufgrund seines Status die Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens bietet;
- b)
- an Unternehmen im Sinne von Nummer 14 Buchstabe a, an denen der Pensionsfonds als Gesellschafter beteiligt ist (Gesellschafter-Darlehen), wenn die Darlehen die Erfordernisse des § 240 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen;
- c)
- an andere Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern diese Darlehen ausreichend dinglich oder schuldrechtlich gesichert sind;".
- dd)
- Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
- „13.
- Beteiligungen in Form von
- a)
- anderen Aktien, Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditanteilen und Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des Handelsgesetzbuchs, wenn das Unternehmen über ein Geschäftsmodell verfügt und unternehmerische Risiken eingeht und
- aa)
- seinen Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD hat,
- bb)
- dem Pensionsfonds den letzten Jahresabschluss zur Verfügung stellt, der in entsprechender Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft ist, und
- cc)
- sich verpflichtet, auch künftig zu jedem Bilanzstichtag einen derartigen Jahresabschluss vorzulegen;
- b)
- Anteilen und Aktien an inländischen geschlossenen Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- aa)
- die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach § 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs, eigenkapitalähnliche Instrumente sowie andere Instrumente der Unternehmensfinanzierung investieren und
- bb)
- die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt oder nach § 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs registriert ist, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis oder Registrierung verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder der Registrierung nach § 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist,
- ee)
- Nummer 14 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- Anteilen und Aktien an inländischen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Anteilen und Aktien an inländischen geschlossenen Publikums-AIF im Sinne des § 1 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- aa)
- die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach § 231 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 sowie § 235 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs investieren und
- bb)
- die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist,
- ff)
- Die Nummern 15 bis 17 werden wie folgt gefasst:
- „15.
- Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen Publikumsinvestmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs (OGAW) sowie Anteilen und Aktien an vergleichbaren EU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, sofern diese von einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR verwaltet werden;
- 16.
- Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- a)
- die die Anforderungen nach § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen und nicht von Nummer 14 Buchstabe c erfasst werden und
- b)
- die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist,
- 17.
- Anteilen und Aktien an inländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- a)
- die nicht Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind,
- b)
- die nicht von Nummer 13 Buchstabe b, Nummer 14 Buchstabe c, Nummer 15 und 16 erfasst werden und
- c)
- die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist,
- gg)
- Nummer 18 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe b wird die Angabe „2006/48/EG" durch die Wörter „2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe c wird nach der Angabe „Artikel 2" die Angabe „Absatz 5" eingefügt.
- ccc)
- In Buchstabe d werden die Wörter „Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b der unter Buchstabe b genannten Richtlinie" durch die Wörter „Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des Pensionsfonds im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von Anlagen nach Absatz 1 Nummer 5 sowie Unternehmen, an denen der Pensionsfonds nur passiv beteiligt ist, ohne operativ auf das Geschäft Einfluss zu nehmen oder laufende Projektentwicklung zu betreiben,".
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Anlagen nach § 2 Absatz 2 sind auf jeweils 10 Prozent des Sicherungsvermögens beschränkt. Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 sind auf ein vorsichtiges Maß zu beschränken." - b)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde zu für direkt und indirekt gehaltene Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Hedgefonds- oder Rohstoffrisiken gebunden ist."
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Hat ein Aussteller gegenüber dem Pensionsfonds für Verbindlichkeiten eines Dritten die Gewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf die Quote nach Satz 1 anzurechnen. Anlagen in Anteilen oder Aktien an einem offenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn das Investmentvermögen in sich ausreichend gestreut ist." - b)
- In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „von" die Wörter „höchstens drei" gestrichen.
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:„(2) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, können im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben und Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden.(3) Die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b in der Fassung der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) sind bei neu nach dem 7. März 2015 abzuschließenden Anlagen zu beachten. Bereits unter den vorhergehenden Bestimmungen ordnungsgemäß getätigte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13, die die geänderten Anforderungen nicht erfüllen, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben und Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden."
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AnlVuPFKapAVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnlVuPFKapAVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 3 VAMoG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) geändert worden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11501/a191289.htm