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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (FPersVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. März 2015 StVZO Anlage XVIIIc, Anlage XVIIId
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Anlage XVIIIc Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst:
- „6.1
- Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über die anerkannten Unternehmen aus. Mindestens alle 2 Jahre prüft sie oder lässt prüfen,
- a)
- ob die sich aus der Anerkennung ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und des Umganges mit Werkstattkarten, erfüllt werden,
- b)
- ob die durchgeführten Prüfungen, Kalibrierungen und Einbauten der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte durch den Antragsteller ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen worden sind und
- c)
- in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.
- 2.
- Anlage XVIIId Nummer 7.1 wird wie folgt gefasst:
- „7.1
- Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten aus. Mindestens alle 2 Jahre prüft sie oder lässt prüfen,
- a)
- ob die sich aus der Anerkennung ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und des Umganges mit Werkstattkarten, erfüllt werden,
- b)
- ob die durchgeführten Prüfungen, Kalibrierungen und Einbauten der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte durch den Antragsteller ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen worden sind,
- c)
- in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist und
- d)
- ob die in Nummer 8 vorgeschriebenen Schulungen durchgeführt werden.
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FPersVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPersVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.06.2016 BGBl. I S. 1463
Artikel 1 51. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 2015 (BGBl. I S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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