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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBesGuwDRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 4 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2015
Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 BBesG Anlage I, BBesO A/B Besoldungsgruppe B 2, Besoldungsgruppe B 3, Besoldungsgruppe B 4, mWv. 1. März 2015 BBesG Anlage IX
Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015
- 1.
- Anlage I wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2" wird nach der Angabe
„Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident- -
- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -"
- „-
- beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter der Zentralabteilung -"
- b)
- In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3" werden nach der Angabe
„Abteilungsdirektor- -
- als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion -"
- „-
- als der ständige Vertreter des Direktors des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik -
- -
- als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung -"
- c)
- In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4" werden in der Angabe
„Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn- -
- als Vorsitzender der Geschäftsführung -"
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2015
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BBesGuwDRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBesGuwDRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 BBesGuwDRÄndG Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2017
... Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden in der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe ...
Artikel 10 BBesGuwDRÄndG Inkrafttreten
... (4) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. März 2014 in Kraft. (5) Artikel 4 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. (6) Artikel 4 Nummer 2 tritt am ... (5) Artikel 4 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. (6) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. März 2015 in Kraft. (7) Artikel 5 tritt am 1. Juli 2017 in ...
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