Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (7. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 GGAV 2002 Anlage

Die Anlage der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2803) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis der Anlagen wird die Angabe „Ausnahme 32 (S)" durch die Angabe „Ausnahme 32 (S, E)" ersetzt.

2.
Die Ausnahme 8 (B) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.7 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2450)" ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In Nummer 5 werden die Wörter „die zuletzt durch Artikel 3 § 12 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 S. 380) geändert worden ist" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist" ersetzt.

3.
In der Ausnahme 9 (B, E, S) werden in Nummer 1 Satz 2 am Ende die Wörter „am Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel" durch die Wörter „auf dem Tankcontainer (auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel)" ersetzt.

4.
In der Ausnahme 18 (S) wird in Nummer 5 die Angabe „30. Juni 2015" durch die Angabe „30. Juni 2021" ersetzt.

5.
Die Ausnahme 20 (B, E, S) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.7 wird die Angabe „1, 2.1, 6, 7, 8, 13 und 14" durch die Angabe „1, 2.1, 5, 6, 7, 8, 13 und 14" ersetzt.

b)
In Nummer 2.8 wird die Angabe „Abfallgruppen 9, 10, 11 und 15" durch die Angabe „Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 2.2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und 15" ersetzt.

c)
In Nummer 6 wird die Angabe „30. Juni 2015" durch die Angabe „30. Juni 2021" ersetzt.

6.
In der Ausnahme 21 (B, E, S) wird in Nummer 5 die Angabe „30. Juni 2015" durch die Angabe „30. Juni 2021" ersetzt.

7.
Die Ausnahme 24 (S) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „(Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B und C)" durch die Angabe „(Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B oder C)" ersetzt.

b)
In Nummer 3.3 werden nach dem Wort „mitzuführen" ein Komma und die Wörter „nicht jedoch die darin aufgeführte Ausrüstung" angefügt.

c)
Nummer 3.4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „vorangestellt werden," werden die Wörter „sowie mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Absatz 5.2.1.8.3" eingefügt.

bb)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Diese Kennzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug bereits mit Kennzeichnungen nach den Nummern 3.5 und 3.6 versehen ist, und die Eichnormale mit dem Fahrzeug fest verbunden sind."

d)
In Nummer 3.5 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 und" eingefügt.

e)
In Nummer 3.6 wird das Wort „Fahrzeuge" durch das Wort „Beförderungseinheiten" ersetzt.

f)
In Nummer 5 wird die Angabe „30. Juni 2015" durch die Angabe „30. Juni 2021" ersetzt.

8.
In der Ausnahme 28 (E, S) wird in Nummer 7 die Angabe „30. Juni 2015" durch die Angabe „30. Juni 2021" ersetzt.

9.
Die Ausnahme 31 (S) wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 19, 21, 29 und 47a der StVZO" durch die Angabe „§§ 19, 21 und 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt.

bb)
In Satz 1 werden die Wörter „von einem Fahrzeugführer begleitet werden, der im Besitz der vorgenannten Bescheinigung ist" durch die Wörter „von einem Inhaber der vorgenannten Bescheinigung begleitet werden" ersetzt.

cc)
In Satz 2 werden die Wörter „Dieser Fahrzeugführer" durch die Wörter „Der Inhaber der Bescheinigung" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „30. Juni 2015" durch die Angabe „30. Juni 2021" ersetzt.

10.
Die Ausnahme 32 (S) wird wie folgt gefasst:

Ausnahme 32 (S, E)

Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr


1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)* auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:

a)Bw 01 (S, E) AGGABw„Mitführen" gefährlicher Güter auf der Straße und der Eisenbahn mit Fahr-
zeugen der Bundeswehr
b)Bw 17 (S, E) AGGABwKennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit
Gefahrzetteln geringerer Größe
c)Bw 21 (S, E) AGGABwBeförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstücken/
geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung mit Gefahr-
zetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmessungen
d)Bw 23 (S, E) AGGABwZusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen
Gütern (Zubehör)
e)Bw 24 (S, E) AGGABwKeine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern und
Feuerwerkskörpern der Klasse 1
f)Bw 25 (S) AGGABwBeförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1, die
beim Verschuss anfallen
g)Bw 27 (S, E) AGGABwVerpackungen für militärische Güter der Klasse 1
h)Bw 29 (S) AGGABwBeförderung von Resten und/oder Komponenten gefährlicher Güter der
Klasse 1 in Originalverpackungen unter Verzicht auf die vorgeschriebene
Metallbebänderung.


 
2 Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 32 (BwXX)", wobei XX der Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h entspricht.

---
*)
Die Allgemeinen Ausnahmegenehmigungen können auch beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Abteilung gesetzliche Schutzaufgaben, Referat Grundsatz Gefahrgutwesen (BAUIDBw GS III 1), Fontainengraben 200, Postfach 29 63, 53123 Bonn, angefordert werden."

11.
In der Ausnahme 33 (M) werden in Nummer 1 die Wörter „Artikel 3 § 15 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 S. 380)" durch die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1926)" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 7. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 09.02.2016 BGBl. I S. 182
Artikel 2 8. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
... der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, wird § 1 ...

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
B. v. 18.02.2016 BGBl. I S. 275
Bekanntmachung GGAVNB
... Dezember 2011 (BGBl. I S. 2803), 5. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265), 6. den am 16. Februar 2016 in ...