Tools:
Update via:
Artikel 3 - Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (7. GGRVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 GGKostV § 1, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3
Die Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter „der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Gefahrgutverordnung See" durch die Wörter „dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
- 2.
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im III. Teil, 1. Abschnitt wird der Gebührentatbestand zur Gebührennummer 312.2 wie folgt gefasst:
„Für die- -
- erstmalige Zulassung eines Baumusters,
- -
- Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,
- -
- Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie
- -
- Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2
- b)
- Im IV. Teil, 1. Abschnitt werden folgende neue Gebührennummern eingefügt:
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
„720 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die er- forderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). | 100 |
720.1 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). | 100 |
720.2 | Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). | 100". |
- c)
- Im IV. Teil, 2. Abschnitt werden folgende neue Gebührennummern eingefügt:
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
„802 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die er- forderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). | 100 |
803 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). | 100 |
804 | Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). | 100 |
805 bis 810 | nicht vergeben". |
- 3.
- In der Anlage 2 wird der I. Teil wie folgt gefasst:
„I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
001 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung von nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerten und von alternativen Radio- nuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN. | 50 bis 25.000 |
002 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen (Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN). | 50 bis 25.000 |
003 | Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein- barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN). | 50 bis 25.000 |
004.1 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radio- aktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1.000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID. | 50 bis 25.000 |
004.2 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radio- aktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1.000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID. | 50 bis 2.000.000 |
005 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.6 ADR/RID). | 50 bis 25.000 |
006 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN). | 50 bis 25.000". |
- 4.
- Die Tabelle in der Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Organisationseinheit Abteilung | Bezeichnung der Organisationseinheit | Stundensatz (EUR) |
1 | Analytische Chemie; Referenzmaterialien | 116 |
2 | Chemische Sicherheitstechnik | 108 |
3 | Gefahrgutumschließungen | 96 |
4 | Material und Umwelt | 93 |
5 | Werkstofftechnik | 106 |
6 | Materialschutz und Oberflächentechnik | 99 |
7 | Bauwerkssicherheit | 104 |
8 | Zerstörungsfreie Prüfung | 97 |
9 | Komponentensicherheit | 106 |
S | Qualitätsinfrastruktur | 103". |
Zitierungen von Artikel 3 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 7. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
7. GGRVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung
B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 308
Bekanntmachung GGKostVNB 2019
... vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466), 2. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265 ), 3. den am 30. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 ...
Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 13 EndLaNOG Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... Absatz 2) zur Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, werden die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11506/a191387.htm