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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Polstererausbildungsverordnung (1. PolstAusbVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Polstererausbildungsverordnung vom 20. Mai 2014 (BGBl. I S. 539) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 4 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen."
- 2.
- § 7 Absatz 4 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Arbeitsaufgabe mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern."
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