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§ 7 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 14.03.2015; FNA: 1104-1-5 Bundesverfassungsgericht
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§ 7



(1) Die Mitglieder des Gerichts werden über alle wichtigen, das Gericht berührenden Vorgänge unterrichtet.

(2) 1Bei Einladungen an das Gericht entscheidet in der Regel der Protokollausschuss, ob und durch wen sie wahrgenommen werden. 2Soweit der Präsident an seiner Stelle entscheidet, ist der Protokollausschuss zu unterrichten.

(3) Für Besuche beim Gericht gilt Entsprechendes.