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§ 8 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)
§ 8
1Das Dienstalter eines Mitglieds des Gerichts bestimmt sich vom Tage der Vereidigung als Richterin oder Richter des Bundesverfassungsgerichts an. 2Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.
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