Tools:
Update via:
§ 9 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)
§ 9
Soweit in Gesetzen, die auf die Mitglieder des Gerichts entsprechend anzuwenden sind, Verwaltungsentscheidungen den Vorgesetzten, den Dienstvorgesetzten oder der Behördenleitung zugewiesen sind, trifft sie der Präsident.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11510/a191434.htm