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§ 11 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)
§ 11
1Urlaub der Richterinnen und Richter ist ebenso wie Krankheit und Ortsabwesenheit von längerer Dauer als einer Woche rechtzeitig vorher dem Präsidenten und dem oder der Vorsitzenden ihres Senats anzuzeigen. 2Es ist eine Anschrift zu hinterlassen oder sonst die Erreichbarkeit zu sichern.
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