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§ 16 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 14.03.2015; FNA: 1104-1-5 Bundesverfassungsgericht
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§ 16



1Der Posteinlauf wird dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten vorgelegt, soweit diese nichts anderes bestimmen. 2Wer von ihnen zur Auszeichnung von Verfahrenspost und von im Allgemeinen Register zu erfassenden Vorgängen berufen wird, muss die Befähigung zum Richteramt haben.



 

Zitierungen von § 16 Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GOBVerfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GOBVerfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 GOBVerfG
... Sie können die Entscheidungsbefugnis allgemein auf die gemäß § 16 zur Postauszeichnung berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen. (2) ...