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§ 19 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)
§ 19
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
Soweit sich aus der Stellung des Gerichts als eines obersten kollegialen Verfassungsorgans, dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz und dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, aus dieser Geschäftsordnung oder den vom Gericht erlassenen besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes ergibt, gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die obersten Bundesbehörden.
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Zitierungen von § 19 Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 GOBVerfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GOBVerfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 70 GOBVerfG
... des § 19 ist das Gerichtsgebäude während einer mündlichen Verhandlung und einer ...
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