Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 21 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 14.03.2015; FNA: 1104-1-5 Bundesverfassungsgericht
|

§ 21



(1) 1Die Senate bestimmen, an welchen Wochentagen sie regelmäßig zur Beratung zusammentreten. 2Außerordentliche Sitzungen bedürfen eines Senatsbeschlusses; in Eilfällen kann der oder die Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen.

(2) 1Der oder die Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Senat die Tagesordnung fest. 2Sie soll den Mitgliedern des Senats mindestens zehn Tage vorher zugehen.

 
Anzeige