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§ 22 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)
§ 22
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Entscheidungen nach §§ 24 und 81a BVerfGG können ohne Zustellung des Antrags getroffen werden. 2Ebenso bedarf es keiner Zustellung, wenn die Annahme der Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird (§§ 93a, 93b BVerfGG).
(2) Die Zustellung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende (§ 23 Absatz 2 BVerfGG) erfolgt auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Senats.
(3) Die weitere Förderung des Verfahrens, insbesondere durch sachleitende Verfügungen, obliegt dem berichterstattenden Mitglied des Senats, soweit veranlasst im Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden.
(4) 1Ersuchen an oberste Gerichtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte (§ 82 Absatz 4 BVerfGG) werden von dem oder der Vorsitzenden des Senats auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Senats oder des Senats verfügt. 2Entsprechende Ersuchen können auch in anderen Fällen als in denen der konkreten Normenkontrolle (§ 13 Nummer 11 BVerfGG) verfügt werden.
(5) Auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Senats oder auf Beschluss des Senats ersucht der oder die Vorsitzende Persönlichkeiten, die auf einem Gebiet über besondere Kenntnisse verfügen, sich zu einer für die Entscheidung erheblichen Frage gutachtlich zu äußern.
(6) Alle das Verfahren betreffenden Maßnahmen werden aktenkundig gemacht.
Zitierungen von § 22 Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 GOBVerfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GOBVerfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
Anlage JAktAV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (vom 05.12.2023)
... über Stellungnahmen in Verfassungs- beschwerdesachen gemäß § 41, § 22 Absatz 5 GOBVerfG 30 Jahre ...
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