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§ 30 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)
§ 30
Soweit die Entscheidung den Verfahrensbevollmächtigten eines Verfassungsorgans bekanntgegeben wird, ist sie gleichzeitig dem Verfassungsorgan unmittelbar zu übersenden.
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