Tools:
Update via:
§ 40 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)
§ 40
(1) 1Im Rahmen ihrer Befugnisse entscheiden die Kammern - in der Regel auf Grund eines schriftlichen Votums - in den Verfahren, die einem ihrer Mitglieder als berichterstattendes Mitglied zugeteilt sind. 2Gehört ein Mitglied mehreren Kammern an, regelt der Senat in dem Beschluss nach § 15a Absatz 2 BVerfGG, wie sich die Zuständigkeit für die diesem zugeteilten Verfahren auf die Kammern verteilt.
(2) Kommt ein einstimmiger Beschluss der Kammer nicht zustande, entscheidet auch in den Fällen des § 93d Absatz 2 BVerfGG der Senat.
(3) Lehnt die Kammer die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab, werden die in dieser Sache gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11510/a191465.htm