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§ 44 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 14.03.2015; FNA: 1104-1-5 Bundesverfassungsgericht
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§ 44



(1) 1Die Vorsitzenden werden über alle verfahrenseinleitenden Anträge für ihren Senat unterrichtet. 2Dabei werden sie auf Zweifel, die Senatszuständigkeiten betreffen, hingewiesen. 3Sie führen gegebenenfalls eine Erörterung in ihrem Senat herbei.

(2) Eine Sache kann an den anderen Senat abgegeben werden, wenn die Vorsitzenden und berichterstattenden Mitglieder beider Senate darüber einig sind.

(3) 1Jedes Mitglied des Gerichts kann die Einberufung des Ausschusses beantragen. 2Der Ausschuss wird unverzüglich - in der Regel mit einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen - einberufen. 3Dies gilt nicht, wenn der Senat die Beratung in der Sache begonnen hat.

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