§ 48 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 14.03.2015; FNA: 1104-1-5 Bundesverfassungsgericht
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§ 48



(1) 1Zur Vorbereitung der Entscheidung des Plenums benennen die Vorsitzenden der Senate jeweils ein berichterstattendes Mitglied. 2Diese legen spätestens zehn Tage vor der Plenarsitzung ein Votum vor.

(2) 1Der Beschluss des Plenums ist zu begründen. 2Er ist ebenso wie Entscheidungen der Senate zu behandeln.



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