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§ 50 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)
§ 50
Dem Mitglied des Gerichts, gegen das sich der Antrag richtet, ist Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag schriftlich und mündlich vor dem Plenum zu äußern.
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