Tools:
Update via:
§ 52 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)
§ 52
1Nach Einleitung des Verfahrens bestellt das Plenum ein Mitglied zur Führung der Untersuchung aus seiner Mitte. 2Dieses hört den oder die Betroffene und führt die erforderlichen Ermittlungen durch; zu Beweiserhebungen sind Betroffene zu laden. 3Über das Ergebnis der Untersuchung berichtet es dem Plenum schriftlich und in der mündlichen Verhandlung; der Bericht schließt mit einem Vorschlag für die Entscheidung. 4Von der Beratung und Beschlussfassung ist dieses Mitglied des Gerichts ausgeschlossen.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11510/a191477.htm