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§ 53 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 14.03.2015; FNA: 1104-1-5 Bundesverfassungsgericht
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§ 53



1Die mündliche Verhandlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. 2Auf Antrag des oder der Betroffenen kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.

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