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§ 53 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)
§ 53
1Die mündliche Verhandlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. 2Auf Antrag des oder der Betroffenen kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.
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