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§ 56 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 14.03.2015; FNA: 1104-1-5 Bundesverfassungsgericht
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§ 56



1Jedes Mitglied des Gerichts kann Vorschläge für die Entschließung des Plenums gemäß § 7a BVerfGG machen. 2Sie sind spätestens eine Woche vor der Sitzung des Plenums einzureichen und zu begründen; dabei ist mitzuteilen, ob die Vorgeschlagenen mit der Nominierung im Plenum einverstanden sind. 3Von der Einhaltung der Vorschlagsfrist kann im Einverständnis aller anwesenden Mitglieder des Gerichts abgesehen werden.



 

Zitierungen von § 56 Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 GOBVerfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GOBVerfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 GOBVerfG
... neue Personen benannt oder bisher Benannte erneut vorgeschlagen werden; die Frist des § 56 Satz 2 verkürzt sich auf drei Tage. Das Plenum kann beschließen, dass in der ...