Tools:
Update via:
§ 63 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)
§ 63
§ 63 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Eingaben an das Bundesverfassungsgericht, die weder eine Verwaltungsangelegenheit des Gerichts betreffen noch nach den Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht statthaft sind, werden im Allgemeinen Register (AR) erfasst und als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet. 2Hierzu rechnen insbesondere:
- a)
- Anfragen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie zu anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren,
- b)
- Eingaben, mit denen weder ein bestimmter Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend gemacht wird, für das eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts besteht.
(2) Im Allgemeinen Register können auch registriert werden:
- a)
- Verfassungsbeschwerden, bei denen eine Annahme zur Entscheidung (§ 93a BVerfGG) nicht in Betracht kommt, weil sie offensichtlich unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben können,
- b)
- sonstige offensichtlich unzulässige Verfahrensanträge,
- c)
- Verfahren, bei denen sich die Senatszuständigkeit nicht alsbald klären lässt.
Zitierungen von § 63 Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 GOBVerfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GOBVerfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 GOBVerfG
... im Benehmen mit dem berichterstattenden Mitglied des Senats. Im Fall des § 63 Absatz 2 Buchstabe c entscheidet der Präsident. Über die Akteneinsicht bei ... Über die Akteneinsicht bei Verfahren im Allgemeinen Register nach § 63 Absatz 1 entscheiden die gemäß § 65 Zuständigen. (2) Nach ...
§ 64 GOBVerfG
... Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen. (2) Ein gemäß § 63 Absatz 2 Buchstabe a im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11510/a191488.htm