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§ 66 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)
§ 66
Mitglieder des Gerichts im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch Richterinnen und Richter, die nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Amtsgeschäfte fortführen (§ 4 Absatz 4 BVerfGG).
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