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§ 38 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)
Teil B Verfahrensergänzende Vorschriften
Titel 2 Zum Verfahren im Vertretungsfalle gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 4 BVerfGG
§ 38
(1) In den Fällen des § 15 Absatz 2 Satz 2 und des § 19 Absatz 4 Satz 1 BVerfGG ordnet der oder die Vorsitzende des Senats, in dem der Vertretungsfall eingetreten ist, das Losverfahren an.
(2) 1Der oder die Vorsitzende des anderen Senats führt das Losverfahren durch. 2Die Mitglieder beider Senate werden von dem Lostermin unterrichtet, zu dem ein Urkundsbeamter oder eine Urkundsbeamtin zugezogen wird. 3Eine Niederschrift über das Losverfahren wird zu den Akten des Verfahrens genommen. 4Das Ergebnis des Losverfahrens ist allen Mitgliedern des Gerichts mitzuteilen.
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