Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Titel 5 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 14.03.2015; FNA: 1104-1-5 Bundesverfassungsgericht
|

Teil B Verfahrensergänzende Vorschriften

Titel 5 Zum Verfahren im Plenum gemäß § 16 BVerfGG

§ 47



(1) Der Senat, der in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats oder des Plenums enthaltenen Rechtsauffassung abweichen will, ruft das Plenum durch Senatsbeschluss an.

(2) Die Anrufung des Plenums entfällt, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden will, auf Anfrage erklärt, dass er an seiner Rechtsauffassung nicht festhalte.


§ 48



(1) 1Zur Vorbereitung der Entscheidung des Plenums benennen die Vorsitzenden der Senate jeweils ein berichterstattendes Mitglied. 2Diese legen spätestens zehn Tage vor der Plenarsitzung ein Votum vor.

(2) 1Der Beschluss des Plenums ist zu begründen. 2Er ist ebenso wie Entscheidungen der Senate zu behandeln.

Anzeige