Anlage 4 - Altes Land Pflanzenschutzverordnung (AltLandPflSchV)

V. v. 11.03.2015 BAnz AT 16.03.2015 V2; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373
Geltung ab 17.03.2015; FNA: 7823-7-7 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Anlage 4 (zu § 5 Absatz 2, § 6) Maßnahmen zur Verbesserung der Expositionsklasse eines Gewässers


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Folgende Maßnahmen sind Maßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 1

MaßnahmeRisikominderungsfaktor
Regulierung der Gewässertiefe, so dass in der Zeit vom 15. März bis 15. November
eines jeden Jahres während des ganzen Zeitraums eine Gewässertiefe von mindestens
 
0,6 Metern 50 % Minderung
0,9 Metern 70 % Minderung
vorhanden ist.  
Anlage/Unterhaltung einer Hecke zwischen Gewässer und Anwendungsfläche
mit einer Höhe von mindestens 4 Metern und einer Breite von mindestens 1 Meter
50 % Minderung
Anlage/Unterhaltung eines geschlossenen Überdachungssystems mit Seitenabschirmung 80 %
Die Anwendung findet auf einer Fläche in Leelage (Hauptwindrichtung +/- 30 Grad) zu einem
angrenzenden Gewässer statt.
50 %
Produktion mit einem durch die Produktionsart bedingten verringerten Anwendungsumfang
von Pflanzenschutzmitteln
 
a) Produktion nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007
(ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung
90 % Minderung
Anwendung findet bei Steinobst bei folgender Kronenhöhe statt:  
mehr als 4 Meter 50 %
bis 4 Meter 70 % Minderung
Verwendung eines in der Liste nach § 3 Absatz 1 aufgeführten Tunnelspritzgeräts
mit einer Verlustminderung
 
von mindestens 90 % 90 % Minderung
von mindestens 95 % 95 % Minderung
Anlage/Unterhaltung eines Refugialgewässers mit einer Oberfläche,
die der Oberfläche der an den Betrieb grenzenden Gewässer entspricht
50 %


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Zitierungen von Anlage 4 AltLandPflSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 AltLandPflSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltLandPflSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AltLandPflSchV Einteilung der Gewässer in Expositionsklassen
... Tatsachenfeststellungen oder einer fehlerhaften Berechnung erfolgt ist oder eine der in Anlage 4 genannten Maßnahmen durchgeführt worden ist. (3) Der ...
§ 6 AltLandPflSchV Ergänzende Maßnahmen zur Risikominderung
... nach der Maßgabe des § 3 anwenden will, verpflichtet, mindestens eine der in Anlage 4 genannten Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko eines Eintrags von Pflanzenschutzmitteln in ... in das Gewässer zu verringern. (2) Die Maßnahme nach Anlage 4 ist so auszuwählen, dass bei einem normalen Verlauf davon auszugehen ist, dass der ... ist verpflichtet, die Auswahl und den Beginn der Durchführung der Maßnahme nach Anlage 4 gegenüber der zuständigen Behörde bis spätestens 1. Oktober 2017 ... oder Besitzer eine Frist, um mit der Durchführung einer Maßnahme nach Anlage 4 zu beginnen oder bereits begonnene Maßnahmen nachzubessern. (6) Absatz 5 gilt ...


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