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Dritte Verordnung zur Änderung der Gemeinsamen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung (3. BinSchUOuaAbwVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Es verordnen,
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- jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2, dieser in Verbindung mit Absatz 2, der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) und jeweils in Verbindung mit der Nummer I.4 des Organisationserlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (Bekanntmachung vom 30. April 2013, BAnz AT 19.06.2013 B3)
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- auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle West und Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Südwest gemeinsam für die Bundeswasserstraße Rhein,
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- auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nordwest, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Mitte, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle West, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Südwest, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Süd und Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Ost jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich,
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- auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Mitte und Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Ost gemeinsam für die Bundeswasserstraße Mittellandkanal,
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- auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Ost und Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord gemeinsam für die Bundeswasserstraße Elbe,
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- auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Mitte und Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nordwest gemeinsam für die Bundeswasserstraße Weser,
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- auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle West und Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nordwest gemeinsam für die Bundeswasserstraße Ems,
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- auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 2a der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066) und in Verbindung mit Nummer I.4 des Organisationserlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (Bekanntmachung vom 30. April 2013, BAnz AT 19.06.2013 B3), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 2a der Binnenschifferpatentverordnung mit Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) eingefügt worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle West, auch für die Bezirke der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nordwest, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Mitte, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Südwest, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Süd und Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Ost:
Artikel 1
Die Gemeinsame Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Juli 2013 (BAnz AT 31.07.2013 V1), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. April 2014 (BAnz AT 15.04.2014 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 wird die Angabe „31. März 2015" durch die Angabe „31. Dezember 2016" ersetzt.
- 2.
- In Anhang 1 wird in Abschnitt II in der vorübergehenden Regelung zu § 4a Absatz 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in Satz 3 die Angabe „31. März 2015" durch die Angabe „31. Dezember 2016" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. März 2015.
Schlussformel
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Nord
In Vertretung Schwardmann
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Nordwest
In Vertretung Schwardmann
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Mitte
In Vertretung Schwardmann
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle West
In Vertretung Schwardmann
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Südwest
In Vertretung Schwardmann
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Süd
In Vertretung Schwardmann
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Ost
In Vertretung Schwardmann
Außenstelle Nord
In Vertretung Schwardmann
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Nordwest
In Vertretung Schwardmann
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Mitte
In Vertretung Schwardmann
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle West
In Vertretung Schwardmann
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Südwest
In Vertretung Schwardmann
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Süd
In Vertretung Schwardmann
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Ost
In Vertretung Schwardmann
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