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Artikel 2 - Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Dezember 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind (GhRentPolAbkG k.a.Abk.)
G. v. 17.03.2015 BGBl. 2015 II S. 338
Geltung ab 21.03.2015; FNA: 826-2-63 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
Geltung ab 21.03.2015; FNA: 826-2-63 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
Artikel 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere Regelungen getroffen werden über
- 1.
- Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
- 2.
- das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,
- 3.
- die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden.
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