Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 RfBV vom 01.08.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. RfBVÄndV am 1. August 2017 und Änderungshistorie der RfBV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 RfBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung
§ 4 RfBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3037

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Sonderregelungen


(1) Vertragliche Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen, die einer Zuführung in den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entgegenstehen, sind zu berücksichtigen.

(Text alte Fassung)

(2) Soweit nach einer Bestandsübertragung gemäß § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder einer Umwandlung nach § 14a des Versicherungsaufsichtsgesetzes die Bestände in separaten Teilbeständen geführt werden, sind die Regelungen des § 3 und des Absatzes 1 getrennt für die separaten Bestände anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Soweit nach einer Bestandsübertragung gemäß § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder einer Umwandlung nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die Bestände in separaten Teilbeständen geführt werden, sind die Regelungen des § 3 und des Absatzes 1 getrennt für die separaten Bestände anzuwenden.