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Änderung § 4 RfBV vom 01.08.2017
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§ 4 RfBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung | § 4 RfBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3037 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Sonderregelungen | |
(1) Vertragliche Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen, die einer Zuführung in den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entgegenstehen, sind zu berücksichtigen. | |
(Text alte Fassung) (2) Soweit nach einer Bestandsübertragung gemäß § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder einer Umwandlung nach § 14a des Versicherungsaufsichtsgesetzes die Bestände in separaten Teilbeständen geführt werden, sind die Regelungen des § 3 und des Absatzes 1 getrennt für die separaten Bestände anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) Soweit nach einer Bestandsübertragung gemäß § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder einer Umwandlung nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die Bestände in separaten Teilbeständen geführt werden, sind die Regelungen des § 3 und des Absatzes 1 getrennt für die separaten Bestände anzuwenden. |
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