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§ 2 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Deutschen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten des Reisekostenrechts (DPMAWidVertrAnO)

A. v. 05.03.2015 BGBl. I S. 314 (Nr. 11); aufgehoben durch § 4 A. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 799
Geltung ab 24.03.2015; FNA: 2030-14-200 Beamte
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§ 2 Vertretung bei Klagen



Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Deutschen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten des Reisekostenrechts übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.



 

Zitierungen von § 2 DPMAWidVertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DPMAWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DPMAWidVertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 DPMAWidVertrAnO Übergangsregelung
... §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung ...