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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 1 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts (BVerwGWidVertrAnO)
A. v. 05.03.2015 BGBl. I S. 315 (Nr. 11); aufgehoben durch § 4 A. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1470
Geltung ab 24.03.2015; FNA: 2030-14-201 Beamte
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Geltung ab 24.03.2015; FNA: 2030-14-201 Beamte
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§ 1 Entscheidung über Widersprüche
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Bundesamt) wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden, soweit das Bundesamt die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.
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Zitierungen von § 1 BVerwGWidVertrAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BVerwGWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVerwGWidVertrAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BVerwGWidVertrAnO Übergangsregelung
... §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser ...
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