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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 2 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts (BVerwGWidVertrAnO)
A. v. 05.03.2015 BGBl. I S. 315 (Nr. 11); aufgehoben durch § 4 A. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1470
Geltung ab 24.03.2015; FNA: 2030-14-201 Beamte
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Geltung ab 24.03.2015; FNA: 2030-14-201 Beamte
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§ 2 Vertretung bei Klagen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 13g in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts übertragen, soweit das Bundesamt nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.
Zitierungen von § 2 BVerwGWidVertrAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BVerwGWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVerwGWidVertrAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BVerwGWidVertrAnO Übergangsregelung
... §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11526/a191631.htm