Tools:
Update via:
§ 1 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Angelegenheiten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts (BMJVWidVertrAnO)
§ 1 Entscheidung über Widersprüche
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.
Zitierungen von § 1 BMJVWidVertrAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BMJVWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMJVWidVertrAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BMJVWidVertrAnO Übergangsregelung
... §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11528/a191644.htm